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Rechtliche Hinweise Kartenverkauf/AGBs

1. Geltungsbereich des Ticketverkaufs des Frauenchors der Münchner Polizei e.V.

 1.1
Die Ticket-AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten (nachfolgend auch „Tickets“) durch den Frauenchor der Münchner Polizei e.V. (nachfolgend "Frauenchor") und ihrer Vorverkaufsstellen und Erfüllungsgehilfen. Zwischen Frauenchor und Ticketerwerber kommt ein Besuchervertrag für das betreffende Konzert (nachfolgend auch „Veranstaltung“) zustande.

 1.2
Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer. Kommerzielle Nutzung bedeutet Weiterverkäufe mit Gewinn. Der Käufer erwirbt pro erworbener Eintrittskarte ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für denjenigen Ticketinhaber gilt, dessen Name in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Eintrittskarte eingetragen ist.

2. Vertragsabschluss / Stornierung

2.1
Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Ticketerwerber aus, sobald er bei der Vorverkaufsstelle seinen entsprechenden Wunsch geäußert oder beim Onlinekauf das Feld "Zahlungspflichtig bestellen" angeklickt hat. Der Ticketerwerber ist an dieses Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Abgabe des Angebotes folgenden Werktags gebunden. Erst mit Übergabe der Tickets oder beim Onlinevertrieb mit der Eingabe der korrekten Zahlungsdaten sowie mit der Annahme des Angebots durch den Frauenchor oder ihre Erfüllungsgehilfen (z. B. durch ausdrückliche Bestätigung oder durch Zuteilung und Übersendung der Transaktionsnummer) kommt ein Vertrag zwischen dem Ticketerwerber und dem Frauenchor zustande.

2.2
Bei Onlinebestellungen wird der Eingang einer Bestellung automatisch bestätigt. Diese Bestätigung bedeutet noch nicht, dass ein Besuchervertrag geschlossen wurde. Erst nach Prüfung der Verfügbarkeit und durch die ausdrückliche Annahme, Bestätigung und Versendung der Tickets wird das Angebot durch dem Frauenchor angenommen.

2.3
Der Frauenchor ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Ticketerwerber schuldhaft gegen Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder wenn er versucht, diese zu umgehen (z.B. Verstoß gegen die Ticket-AGB, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile usw.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

2.4
Der Frauenchor ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus 2.3 berechtigt, von den vom Besteller für das Konzert geschlossenen Besucherverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten und vom Besteller eine Vertragsstrafe zu fordern, deren Höhe den Wert der gesperrten Tickets um höchstens 100% überschreiten darf und die vom Frauenchor nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe darf mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers aufgrund des Rücktritts und der Sperrung der Tickets verrechnet werden. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

3. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

3.1
Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Frauenchor, die Vorverkaufsstelle oder ihre Erfüllungsgehilfen dem Ticketerwerber die Versandkosten im Falle eines Ticketversandes und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) in Rechnung stellen.

3.2
Die Preise für Tickets können die aufgedruckten Kartenpreise übersteigen (z. B. wegen der zusätzlichen Vorverkaufsgebühr und der Versandkosten).

3.3
Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

3.4
Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Frauenchors. In Ausübung der dem Frauenchor zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht des Frauenchors, von dem Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen. Bei nicht erfolgter Zahlung kann der Frauenchor nach Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist die Tickets sperren lassen.

4. Versand und Falschlieferungen

4.1
Übersendet der Frauenchor oder deren Dienstleister dem Ticketerwerber auf dessen Verlangen Tickets, so trägt dieser die Versandkosten. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch den Frauenchor.

4.2
Ist der Erwerber kein Verbraucher gemäß § 13 BGB, gilt folgendes: Der Ticketerwerber ist verpflichtet, die Tickets unmittelbar nach Erhalt auf Übereinstimmung mit seinem Angebot (bei Online-Bestellung mit der Auftragsbestätigung, die er per E-Mail erhalten hat) zu überprüfen. Bei offensichtlichen Falschlieferungen, insbesondere bei fehlerhaft ausgestellten Eintrittskarten (z. B. falscher Veranstaltungstag) erhält der Erwerber kostenfrei Ersatz gegen Rückgabe der bereits zugeschickten Eintrittskarten, wenn der Erwerber den Fehler innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Eintrittskarten schriftlich gegenüber dem Absender der Tickets anzeigt.

4.3
Die Versendung der Eintrittskarten erfolgt auf Risiko des Erwerbers, es sei denn, es liegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Frauenchors oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor.

5. Widerrufs-, Rückgabe- und Erstattungsrechte

5.1
Da das Konzert eine Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeitgestaltung darstellt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht wird, besteht das zweiwöchige Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Tickets. Jede Ticket-Bestellung ist mit Zustandekommen des Vertrages bindend und verpflichtet zur Bezahlung.

5.2
Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen. Tickets werden jedoch dann vom Frauenchor zurückgenommen und der gezahlte Kaufpreis zurückerstattet, wenn die Veranstaltung vom Frauenchor abgesagt und/oder die Veranstaltung auf einen anderen Tag verlegt wird. Die Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises erfolgen bei der Vorverkaufsstelle, bei der die Tickets erworben wurden. Beim Erwerb der Tickets über das Internet-Angebot sind die gekauften Tickets im Falle einer Rücknahme per Post an den Absender zurückzuschicken. Die Rückerstattung erfolgt in allen Fällen nur gegen Vorlage des Originaltickets.

5.3
Bei Verlegung der Veranstaltung behalten die Tickets für den neuen Veranstaltungstermin ihre Gültigkeit. Der Ticketerwerber kann bei Verlegung wählen, ob er mit dem Ticket die Veranstaltung am neuen Veranstaltungstermin besucht oder ob er das Ticket gem. Ziff. 5.2 zurückgibt und vom Besuchervertrag zurücktritt. Dieses Wahlrecht entfällt, falls die Veranstaltung am gleichen Tag nur zu einer abweichenden Anfangszeit stattfindet. Wegen der Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises gelten die Regelungen zu Ziff. 5.2.

5.4
Durch höhere Gewalt, behördliche Anordnung, gerichtliche Entscheidung oder andere wichtige Umstände mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Besucher können Änderungen des Ablaufs oder ein Abbruch bzw. eine Absage erfolgen. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so wird dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und des Kaufbelegs der Ticketpreis zurückerstattet.

5.5
Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat, bevor die Durchführung der Veranstaltung unmöglich wird, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung. Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Frauenchors nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.

Etwaige Ansprüche der Besucher auf (jedenfalls anteilige) Ticketpreiserstattungen erlöschen nach 6 Monaten nach offizieller Absage, wenn der Frauenchor die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten hat.

5.6
Der Frauenchor ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht.

6. Veranstaltungsbesuch, Weitergabe von Tickets, Vertragsstrafe

6.1
Die Berechtigung zum Besuch des Konzerts besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages, den der Besucher mit der Veranstalterin geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.4 eingetreten ist.

Der Nachweis, dass der Besucher Vertragspartner ist und damit auch das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des Tickets sowie – auf Verlangen des Frauenchors – eines Lichtbildausweises geführt. Der Frauenchor behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des Tickets zu verweigern. Gestattet der Frauenchor dem Ticketinhaber den Zutritt, wird sie auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist.

Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist ferner, dass der Besucher das erworbene Ticket oder den durch den Kauf auf der Homepage generierten QR-Code vorlegt . Tickets können durch den Erwerber auch an andere Personen mit der Absicht des Besuchs der Veranstaltung weiter gegeben werden und somit das Besuchsrecht erworben werden (siehe 6.4).

Mit Vorlage des Tickets am Eingang zu den Veranstaltungsräumen erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein und zudem die Hausordnung anzuerkennen.

6.2
Der Käufer stellt den Frauenchor von etwaigen Schäden frei, die ihr dadurch entstehen, dass der die Eintrittskarten erwerbende Käufer/Besucher die Ticket-AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Eintrittskarten mit erworben hat.

6.3
Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6.5 vorliegt.

6.4
Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Frauenchors voraus, die hiermit unter den in Ziffer 6.5 enthaltenen Bedingungen vorab erteilt wird. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag, insbes. des Besuchsrechts, ist bei Fehlen einer der in Satz 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen ausgeschlossen. Sofern ein Vertragspartner des Frauenchors in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande.

6.5
Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, also im Interesse des Erhalts einer sozialen Preisstruktur, wird die Zustimmung des Frauenchors zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 6.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt:

6.5.1
bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets, wenn der angebotene Wiederverkaufspreis den auf dem Ticket aufgedruckten Originalpreis um mehr als 15 % (zuzüglich einer Pauschale von 2 €) übersteigt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;

6.5.2
bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom Frauenchor autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht vom Frauenchor autorisierte Internet-Marktplätze selbst oder durch Dritte;

6.5.3
bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Frauenchor;

6.5.4
bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, denen aus Sicherheitsgründen ein Hausverbot erteilt wurde;

6.5.5
bei Veräußerung (einschl. entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrecht oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

6.5.6
bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer 6.

6.6
Eine Weitergabe oder ein Anbieten von Besuchsrechten oder Tickets unter Verstoß gegen die in 6.5 genannten Fälle ist untersagt.

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eines dieser Verbote ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe vom Frauenchor nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch 2.500 € betragen darf.

Maßgeblich für die Anzahl der Verstöße ist insbesondere die Zahl der rechtswidrig angebotenen Besuchsrechte oder Tickets sowie die Höhe der Weiterverkaufspreise.

6.7
Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 6.5 ist der Frauenchor berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Sofern der Vertragspartner aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist der Frauenchor verpflichtet, diesen im Rahmen der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Besteller mit dem Frauenchor geschlossen hat.

6.8
Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 6.5 behält sich der Frauenchor unbeschadet der Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, ggf. ein Zutrittsverbot für Konzerte des Frauenchors der Münchner Polizei e.V. auszusprechen und nötigenfalls weitere rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

7. Zutrittsberechtigung / Zutrittsverweigerung / Hausverbot

7.1
Der Frauenchor ist berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern, die mit einem Hausverbot für den Veranstaltungsort belegt sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.

7.2
Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist der Frauenchor zur Neuausstellung nicht verpflichtet; der Frauenchor kann nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Frauenchors berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht des Frauenchors, von dem Ticketerwerber Schadenersatz zu verlangen (z. B. im Fall einer Doppelausstellung des Tickets).

7.3
Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelausstellung führen können, haben zur Folge, dass der Frauenchor Strafanzeige erstattet.

7.4
Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, das von ihm erworbene Ticket dem Veranstalter, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften auf deren Aufforderung jederzeit vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.

8. Kinder und Jugendliche

8.1.
Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, dürfen am Konzert nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel sind dies die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person (volljährige Person), die von einer personensorgeberechtigten Person mit der erzieherischen Begleitung beauftragt ist, teilnehmen.

8.2.
Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist die Anwesenheit bis 22:00 Uhr gestattet. Nach 22:00 Uhr ist die Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person erforderlich.

8.3.
Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24:00 Uhr gestattet.

 

Auf dem Konzert werden durch den Frauenchor Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Frauenchor sowie von dieser beauftragte Dritte im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt sind, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. § 23 Abs.2 KunstUrhG bleibt unberührt.

10. Umfang der Haftung / Mängelanzeige

10.1
Die Haftung des Frauenchors, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt. Durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung des Frauenchors für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Frauenchors, gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung des Frauenchors für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Frauenchors ausgeschlossen.

10.2
Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 10.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Frauenchors.

10.3
Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen - gerechnet ab dem Veranstaltungsende - beim Frauenchor oder dem von ihr nach Ziffer 10.2. eingeschalteten Dritten angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Frauenchors, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

11. Datenschutz

Der Frauenchor verarbeitet personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Im Übrigen wird (auch mit Hinweis auf Betroffenenrechte) auf die Datenschutzerklärung verwiesen, abrufbar auch im Internet unter der Rubrik Datenschutz.

12. Hausordnung (HO)

Mit dem Besuch des Konzerts sowie durch Betreten der für die jeweilige Veranstaltung genutzten Veranstaltungsfläche  verpflichtet sich der Ticketerwerber, die  ausgehängte Hausordnung (HO) zu beachten. Mit Zutritt erkennt jeder Ticketinhaber die Hausordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Hausordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser Ticket-AGB.

13. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

13.1
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

13.2
Der Frauenchor weist darauf hin, dass sie nicht bereit und nicht verpflichtet ist, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2
Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Karlsruhe zuständige Gericht.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen dem Frauenchor und dem rechtmäßigem Ticketerwerber, noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.